Mit Urteil vom 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Einheitsbewertung, die der bisherigen Grundsteuerermittlung zu Grunde liegt, für verfassungswidrig
erklärt.
Aktuell beruhen die Werte auf einer Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 01.01.1964 (in den alten Bundesländern).
Diesem langem Zeitraum geschuldet, kommt es, durch unterschiedliche Wertentwicklungen, systembedingt zu Ungleichbehandlungen die nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes zu vereinbaren sind.
Obwohl das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil die Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer seit dem Bewertungsstichtag 01. Januar 2002 festgestellt hat, wurde die
Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelungen zunächst bis zum Ergehen einer Neureglung, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2019 angeordnet.
Am 02. Dezember 2019 wurde das Grundsteuerreformgesetz verkündet.
Dieses wird ab dem 01.01.2025 Anwendung finden.
Knapp 40 Mio. wirtschaftliche Einheiten (bebaute und unbebaute Grundstücke sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) sind in ganz Deutschland betroffen.
In diesem Zusammenhang werden alle Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, gesonderte Steuererklärungen zur Wertermittlung Ihrer Grundbesitzeinheiten einzureichen.
Nach dem derzeitigen Willen des Gesetzgebers sollen alle betroffenen Steuerpflichtigen im Zeitraum vom 01. Juli 2022 bis spätestens zum 31. Oktober
2022 eine Steuererklärung zur Ermittlung der Grundsteuerwerte auf den Bewertungsstichtag 01. Januar 2022 digital an das Finanzamt übermitteln.
Alle betroffenen Steuerpflichtigen sollen vorher durch die Finanzverwaltung angeschrieben und auf die Erklärungspflicht hingewiesen werden.
Die 3-stufige Berechnungsmethodik bleibt bei der Festsetzung der neuen Grundsteuer grundsätzlich bestehen.
Insgesamt 11 Bundesländer – hierzu zählt auch Nordrhein-Westfalen – haben sich dazu entschlossen das Bundesmodell anzuwenden.
Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Hessen und Hamburg werden eigene Bewertungsmethoden anwenden.
Die Bewertung der unbebauten Grundstücke erfolgt zukünftig durch die Multiplikation der Grundstücksgröße mit dem sog. Bodenrichtwert.
Das Bewertungsverfahren der bebauten Grundstücke ist von der Grundstücksart abhängig.
Grundsätzlich hat der Gesetzgeber 8 Grundstücksarten definiert.
Die Bewertung der sog. Wohngrundstücke erfolgt durch das Ertragswertverfahren.
Die Bewertung der sog. Nicht-Wohngrundstücke erfolgt durch das Substanzwertverfahren.
Die 8 Grundstückarten werden zukünftig wie folgt eingeteilt:
Ertragswertverfahren | Substanzwertverfahren |
1. Einfanmilienhäuser | 5. Geschäftsgrundstücke |
2. Zweifamilienhäuser | 6. gemischt genutzte Grundstücke |
3. Mietwohngrundstücke | 7. Teileigentum |
4. Wohnungseigentum | 8. sonstige bebaute Grundstücke |
Die voranstehenden Erläuterungen sollen lediglich einen groben Überblick vermitteln.
Klar ist aber schon jetzt – knapp 40 Mio. Erklärungen in 4 Monaten – das wird sportlich!
Wir unterstützen Sie natürlich gerne bei der Erstellung der Grundsteuererklärung.
Dazu werden wir im Mai 2022 Checkliste mit den notwendigen Daten unseren Mandanten zur Verfügung stellen, um alle Erklärungen fristgerecht bearbeiten zu können.
Trotz sorgfältiger Prüfung, können wir für die uneingeschränkte Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen!